Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma August Hotze GmbH& Co. 1. Geltungsbereich Für alle vom Auftraggeber übernommenen Aufträge gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen, sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistung (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbedingungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfts. 2. Angebote und Angebotsunterlagen Angebote des Auftragnehmers sind für die Dauer von 90 Kalendertagen ab Datum des Angebotes verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gittermattenzaunangebote des Auftragnehmers sind für die Dauer von 30 Kalendertagen verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur maßgebend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und vom Auftraggeber nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das branchenübliche Maß hinausgehen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Vorbehaltlich anders lautender, individueller Vereinbarungen sind in dem Angebot ausschließlich die in den einschlägigen Normen der VOB/B genannten Nebenleistungen enthalten. Sonstige darüber hinausgehende Arbeiten sind gesondert zu vergüten. 3. Auftragserteilung Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Das Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglicher Nebenarbeiten. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages. 4. Preise Der Preis versteht sich inklusive der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer, die gesondert auszuweisen ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die Mehrwertsteuer. Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden einschlägige tarifvertragliche Zuschläge und Zulagen berechnet. 5. Zahlung Für alle Zahlungen gilt §16 VOB, Teil B. 6. Lieferzeit und Montage Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so gilt die Standardlieferzeit von 2-6 Wochen. Für den Beginn des Laufs der Ausführungsfrist ist erforderlich, dass der Auftraggeber die nach Nummer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz gemäß §6, Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären. Dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel(neu) für das erfolgslose Angebot sowie für die Aufbewahrungen und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste. 7. Abnahme und Gefahrübergang Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das Gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Das Objekt ist nach der Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlosseneTeilleistungen. Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.
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